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Unterbringung bei Alkoholismus - die Voraussetzungen sind genau zu prüfen
Alkoholismus ist nach anerkannter Auffassung für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung i. S. der gesetzlichen Vorschrift. Etwas anderes gilt dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der die Annahme eines geistigen Gebrechen gerechtfertigt. Die geschlossene Unterbringung erfordert darüber hinaus, dass der Betroffene infolge seiner psychischen Erkrankung seinen Willen im Bereich der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge nicht frei bestimmen kann. Schließlich muss infolge der Krankheit die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Diese Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dient ausschließlich dem Schutz des Betroffenen vor Gefährdung seiner eigenen Person, jedoch nicht dem Schutz von Rechtsgütern Dritter. Der Schutz öffentlicher Interessen oder Drittinteressen ist vielmehr ausschließlich Aufgabe der landesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Unterbringung.

OLG Hamm, Beschluss vom 12.09. 2000 - 15 W 288/00