| Unterbringung bei Alkoholismus - die Voraussetzungen sind genau zu prüfen |
| Alkoholismus ist nach anerkannter
Auffassung für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder
geistige oder seelische Behinderung i. S. der gesetzlichen Vorschrift.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen
Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender
Zustand eingetreten ist, der die Annahme eines geistigen Gebrechen gerechtfertigt.
Die geschlossene Unterbringung erfordert darüber hinaus, dass der
Betroffene infolge seiner psychischen Erkrankung seinen Willen im Bereich
der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge nicht frei bestimmen
kann. Schließlich muss infolge der Krankheit die Gefahr bestehen,
dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen
Schaden zufügt. Diese Vorschrift des §
1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dient ausschließlich dem Schutz des Betroffenen
vor Gefährdung seiner eigenen Person, jedoch nicht dem Schutz von
Rechtsgütern Dritter. Der Schutz öffentlicher Interessen oder
Drittinteressen ist vielmehr ausschließlich Aufgabe der landesrechtlich
geregelten öffentlich-rechtlichen Unterbringung.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.09. 2000 - 15 W 288/00 |