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Vorläufige Unterbringung nur in dringenden Fällen
Die vorläufige Unterbringung ist, solange noch keine Betreuung besteht, gem § 1846 BGB nur zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Betreuer bestellt wird, das dieser die Genehmigung einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme beantragen wird und dass das Gericht diese Maßnahme genehmigen wird, weil die Voraussetzungen des § 1906 BGB wahrscheinlich vorliegen.

BayObLG, Beschluss v. 27.09.2000 - 3Z BR 279/00

Anmerkung AnwaltOnline: Diese Voraussetzungen dürften auch bei vorläufiger Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme zu beachten sein.