| Vorläufige Unterbringung nur in dringenden Fällen |
| Die vorläufige Unterbringung
ist, solange noch keine Betreuung besteht, gem §
1846 BGB nur zulässig, wenn dringende Gründe für die
Annahme bestehen, dass ein Betreuer bestellt wird, das dieser die Genehmigung
einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme beantragen wird und
dass das Gericht diese Maßnahme genehmigen wird, weil die Voraussetzungen
des §
1906 BGB wahrscheinlich vorliegen.
BayObLG, Beschluss v. 27.09.2000 - 3Z BR 279/00 Anmerkung AnwaltOnline: Diese Voraussetzungen dürften auch bei vorläufiger Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme zu beachten sein. |