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Bedeutung von „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ in Vorsorgevollmacht
Werden in einer Vorsorgevollmacht nur „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ nach § 1906 Abs. 4 BGB erwähnt, so erstreckt sich die Vollmacht nicht auch auf die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers.

LG Düsseldorf, B. v. 13.03.2000 19 T 145/00
Quelle: Rechtspfleger 2000 S.330