| Bedeutung von „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ in Vorsorgevollmacht |
| Werden in einer Vorsorgevollmacht
nur „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ nach § 1906 Abs.
4 BGB erwähnt, so erstreckt sich die Vollmacht nicht auch auf die
Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers.
LG Düsseldorf, B. v.
13.03.2000 19 T 145/00
|