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Keine Kontaktverbote ohne Aufgabenkreis Personensorge!Ein Betreuer ist nicht zu
Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen,
befugt, wenn sein Aufgabenkreis weder allgemein die Personensorge noch
im Besonderen die Regelung des Umgangs umfaßt. Das Vormundschaftsgericht
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