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Übernahme von Mietkosten des Betreuten1. Unter dem Gesichtspunkt
der Einheit der Rechtsordnung ist anzuerkennen, dass die zum Schutz eines
Betreuten vom Gesetzgeber getroffene Regelung in § 1907 BGB nicht
dem Vermieter angelastet werden kann. Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip
zu entnehmen, dass es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko
für die aus dieser staatlichen In-Schutznahme resultierenden Mietbelastungen
auf den Vermieter abzuwälzen.
2. Lässt sich feststellen, dass eine Verzögerung von drei Monaten bis zur vormundschaftsgerichtlichen (heute: betreuungsgerichtlichen) Genehmigung eingetreten ist, sofern die Parteien bzw. ihre Betreuer/ihre Betreuerinnen in gebotener zügiger Weise vorgegangen sind, kann diese gerichtsbedingte Verzögerung nicht dem Vermieter angelastet werden. 3. Der Grundsicherungsträger ist ausnahmsweise verpflichtet, doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlichen Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. 4. Ein Anspruch auf Übernahme doppelter Mietkosten kommt für den Grundsicherungsempfänger nach § 29 SGB XII i.V.m. §§ 41, 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht. |