| Kabelfernsehen auch für Sozialhilfeempfänger |
| Kosten für den Anschluss
an technische Einrichtungen wie z.B. das Breitbandkabelnetz, die den Fernsehempfang
ermöglichen, sind in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen
Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen.
Stehen jedoch Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft. BVerwG, 28.11.2001 - 5 C
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