Vorliegend waren im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach dem GewSchG erlassen worden. Für die Betroffene war zwischenzeitlich eine rechtliche
Betreuung mit den
Aufgabenkreisen Gesundheitssorge,
Vermögenssorge,
Wohnungsangelegenheiten sowie
Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet worden. Vorher war es bereits zu diversen Festsetzungen von Ordnungsgeldern, ersatzweise Ordnungshaft, gekommen. Angefochten wurde nunmehr ein Beschluss, der nach Einrichtung der Betreuung erfolgte.
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