Ordnungsmittel bei eingeschränkter Schuldfähigkeit

Betreuungsrecht

Vorliegend waren im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach dem GewSchG erlassen worden. Für die Betroffene war zwischenzeitlich eine rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet worden. Vorher war es bereits zu diversen Festsetzungen von Ordnungsgeldern, ersatzweise Ordnungshaft, gekommen. Angefochten wurde nunmehr ein Beschluss, der nach Einrichtung der Betreuung erfolgte.

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