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P-Konto - keine extra Gebühren!

Betreuungsrecht

Banken dürfen für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) keine Zusatzgebühren erheben.

Vorliegend waren in der Führung des kostenlosen Girokontos unter anderem die Teilnahme am Online-Banking sowie die "ec-/Maestro-Karte" und die Visakarte enthalten. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos erhebt die Direktbank dahingegen eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro. Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto die Nutzung der ausgegebenen Karten sowie die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich. Zugleich sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht.

Diese Klauseln sind jedoch unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Für die Führung eines P-Kontos darf kein höheres Entgelt verlangt werden, als die Bank selbst für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlangt. Mit der Erhebung eines Sonderentgelts versucht die Direktbank Aufwendungen für die Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf den Kunden abzuwälzen, ohne hierfür eine echte Gegenleistung zu erbringen.
Auch die Klausel, nach der bereits ausgegebene Karten sofort mit Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr genutzt werden können, ist eine unangemessene Benachteiligung. Die Bank muss auch bei der Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto im Einzelfall prüfen, ob eine Kündigung des Kartenvertrags (eventuell auch nur in Bezug auf die Kreditkarte) erforderlich ist, oder ob die Karten wie bisher genutzt werden können.
Die Klausel, nach der "die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich ist" ist unklar, weil nicht ersichtlich ist, ob der Kredit sofort zurückzuzahlen oder eine Kündigungserklärung der Bank abzuwarten ist oder aber lediglich erhöhte Zinsen für die bloß geduldete Überziehung zu zahlen sind.
Ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung ist die Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht. Das Girokonto wird nur auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird, um sein Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz soll ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Entfällt das Verlangen des Kunden, gelten die bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag weiter.


OLG Schleswig, 26.06.2012 - Az: 2 U 10/11

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