Ausschlussfrist von Vergütungsansprüchen des Nachlasspflegers
1. Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs.
1 S. 1, 1836 Abs 1 S 3 BGB i. V. m. § 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch
eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab seiner
Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Der Lauf der Ausschlussfrist
ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen
mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende
Nachlass inzwischen mittellos wird.