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Pflichtteilsverzicht eines behinderten SozialleistungsbeziehersIm zu entscheidenden Fall
hatten die Eltern einer lernbehinderten aber weder unter gerichtlicher
Betreuung stehenden noch in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkten
Tochter ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten
sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserben sollten
die drei gemeinsamen Kinder sein. Die lernbehinderte Tochter erhielt Eingliederungshilfe
bzw. erweiterte Hilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB. Die Leistungsbezieherin
wurde für den Schlusserbfall zu 34/200 als nicht befreite Vorerbin
eingesetzt; ihre Geschwister wurden zu je 83/200 zu Voll-Miterben bestimmt.
Über den Vorerbteil wurde Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.
Testamentsvollstrecker sollte der Bruder der Leistungsbezieherin, Nacherben
sollten die beiden Geschwister sein. Der Testamentsvollstrecker wurde angewiesen,
der Leistungsbezieherin zur Verbesserung ihrer Lebensqualität aus
den ihr gebührenden Reinerträgen des Nachlasses nach billigem
Ermessen solche Geld- oder Sachleistungen zukommen zu lassen, auf die der
Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die
gewährten Sozialleistungen anrechenbar sind. Im Anschluss an die Beurkundung
des Testaments verzichteten die drei Kinder in notarieller Form auf ihren
jeweiligen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden. Nach dem Tode der Mutter
leitete der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch der Leistungsbezieherin
nach der Mutter sowie "das nach § 2314 BGB bestehende Auskunftsrecht"
auf sich über. Der Sozialhilfeträger hielt den Pflichtteilsverzicht
der Leistungsbezieherin wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB
für unwirksam, da dieser ausschließlich dazu diene, unter Verstoß
gegen das sozialrechtliche Nachranggebot den Zugriff des Sozialversicherungsträgers
wenigstens auf den Pflichtteilsanspruch der Leistungsempfängerin zu
verhindern, und sich somit als Vertrag zu Lasten Dritter darstelle.
Das Gericht hielt den Pflichtteilsverzicht der Leistungsempfängerin jedoch für wirksam. Weder das gemeinsame Testament, das auch die Erblasserin wirksam errichtet habe, noch der Pflichtteilsverzicht verstoßen gegen die guten Sitten. Da der Verzicht noch vor dem Erbfall erfolgte, konnte offen bleiben, ob der Erlass eines bereits entstandenen Pflichtteilsanspruchs nach dem Erbfall sittenwidrig gewesen wäre. Verfügungen von Todes
wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung
durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer
- mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung
so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen
erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen
kann (Behindertentestament), sind grundsätzlich nicht sittenwidrig,
sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das
Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.
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