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Erlass einer Einstweiligen Anordnung durch das BundesverfassungsgerichtNach § 32 Abs. 1 BVerfGG
kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die
für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,
das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde,
erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten
würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen,
die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in
einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen.
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. |