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Gewöhnlicher Aufenthalt im sozialrechtlichen Sinne

Auch bei Betreuten, deren Betreuung sich auf Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten erstreckt, setzt der gewöhnliche Aufenthalt im sozialrechtlichen Sinne den tatsächlichen Aufenthalt voraus. Sofern der tatsächliche Aufenthalt nicht nur vorrübergehend beendet wird, kann diese Tatbestandsvoraussetzung nicht durch den entgegenstehenden Willen des Betreuers ersetzt werden.
SG Freiburg, 9.2.2010 - Az: S 9 SO 3989/07
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