Gewöhnlicher
Aufenthalt im sozialrechtlichen Sinne
Auch bei Betreuten, deren
Betreuung sich auf Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten erstreckt,
setzt der gewöhnliche Aufenthalt im sozialrechtlichen Sinne den tatsächlichen
Aufenthalt voraus. Sofern der tatsächliche Aufenthalt nicht nur vorrübergehend
beendet wird, kann diese Tatbestandsvoraussetzung nicht durch den entgegenstehenden
Willen des Betreuers ersetzt werden.