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Recht des Krankenversicherer auf Kopien der Pflegedokumentation

a) Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.

b) § 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar.

BGH, 23.3.2010 - Az: VI ZR 327/08
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