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Recht des Krankenversicherer auf Kopien der Pflegedokumentationa) Liegt eine Einwilligung
des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer
aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X
in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch
auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung
zustehen.
b) § 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar. |