Übertragung
eines Erbbaurechts durch einen Vertreter
Wird die erforderliche Erklärung
über die Übertragung eines Erbbaurechts für einen Beteiligten
durch einen Vertreter abgegeben, so ist es vor der Umschreibung erforderlich,
dass auch die Vertretungsmacht nachgewiesen ist. Sofern es sich um eine
aufschiebend bedingte Vollmacht handelt, ist auch der Eintritt der Bedingung
nachzuweisen. Ist die Bedingung wie vorliegend, dass der Vollmachtgeber
"auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr
in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln", so kann der Nachweis
nur aufgrund einer Beweisaufnahme erfolgen. Diese ist dem Grundbuchamt
jedoch verwehrt.