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Prozessunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten

Sofern innerhalb eines Verfahrens aufgrund von konkreten Anhaltspunkten von Amts wegen zu ermitteln ist, ob ein Beteiligter prozessunfähig ist und anschließend die Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, so kann der Verfahrensbeteiligte sich nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren äußern. Das vor der Entscheidung erforderliche rechtliche Gehör kann gewährt werden, indem dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern oder indem ein Prozesspfleger bestellt wird.
OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - Az: I-3 Wx 178/09
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