Sofern innerhalb eines Verfahrens
aufgrund von konkreten Anhaltspunkten von Amts wegen zu ermitteln ist,
ob ein Beteiligter prozessunfähig ist und anschließend die Prozessunfähigkeit
anzunehmen ist, so kann der Verfahrensbeteiligte sich nicht mehr eigenverantwortlich
im Verfahren äußern. Das vor der Entscheidung erforderliche
rechtliche Gehör kann gewährt werden, indem dem Betroffenen die
Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern
oder indem ein Prozesspfleger bestellt wird.