Beschwerde
eines nahen Angehörigen ist gleichzeitig Antrag auf Beteiligung an
dem Betreuungsverfahren
1. § 303 Abs. 2 Nr.
1 FamFG ist dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass die
Beschwerde eines nahen Angehörigen eines Betroffenen, der ohne sein
Verschulden von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden
ist, gleichzeitig einen Antrag auf Beteiligung an dem Betreuungsverfahren
beinhaltet.