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Einsichtsrecht in die BetreuungsakteSoll die Einsicht in die
Betreuungsakte durch einen Abkömmling des Betreuten allein dem Zweck
dienen, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu
überwachen, so besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse
an einer Einsicht.
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