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Einsichtsrecht in die Betreuungsakte

Soll die Einsicht in die Betreuungsakte durch einen Abkömmling des Betreuten allein dem Zweck dienen, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen, so besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an einer Einsicht.

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