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Keine gesetzliche Grundlage für die Wohnungsöffnung!Für die Ermächtigung
des Betreuers, die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise
öffnen zu lassen um diese z.B. zu Verkaufszwecken zu betreten gibt
der § 1896 BGB grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage.
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