Aufwendungen
als Betreuer eines Familienangehörigen steuerlich nicht abzugsfähig
Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Bestellung als Betreuer für einen Familienangehörigen
anfallen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Als Betreuer können sogenannte Berufsbetreuer, aber auch Familienangehörige
des zu Betreuenden bestellt werden. In dem von dem Finanzgericht entschiedenen
Fall hatte der Bruder des Klägers angeregt, einen Betreuer für
seinen und des Klägers Vater bestellen zu lassen, es dann aber abgelehnt,
das Amt des Betreuers zu übernehmen. Zur Bestellung eines Betreuers
kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr; dem Kläger waren jedoch
im Vorfeld Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von rund € 1 600
entstanden, die er als außergewöhnliche Belastungen steuerlich
geltend machen wollte. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Außergewöhnliche
Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation erwachsen. Die Richter sahen
jedoch die Zwangsläufigkeit nicht als gegeben an, da der Kläger
weder rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich als Betreuer zur Verfügung
zu stellen, noch eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Eine
entsprechende sittliche Verpflichtung wäre nur anzunehmen gewesen,
wenn eine Weigerung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf
gesellschaftlicher Ebene zur Folge gehabt hätte. Das konnte das Gericht
jedoch nicht feststellen. Dabei stellte es insbesondere auf den Umstand
ab, dass die Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung
zu übernehmen, ohne derartige Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung
war auch die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen
Vorschriften Ersatz für seine Aufwendungen hätte erlangen können,
sich darum aber nicht bemüht hatte.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
5.5.2008 - Az: 13 K 9072/05 B