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Missbrauch einer Betreuungsvollmacht in GesundheitsfragenIst ein in Gesundheitsfragen
Bevollmächtigter nicht willens oder fähig, die Vollmacht zum
Wohle des Betroffenen einzusetzen, so ist die Anordnung einer Betreuung
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erforderlich, da in diesem
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