| Vorsorgevollmacht muß genau beachtet werden |
| Wird ein Bevollmächtigter
mittels schriftlicher Vollmacht ermächtigt, zu Lebzeiten des Erblassers
diesen in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches
Attest bestimmtem Inhalts vorgelegt wird und werden in einem zweiten Abschnitt
exemplarisch mehrere autorisierte Rechtshandlungen aufgeführt, die
auch nach dem Tod des Erblassers noch statthaft sein sollen, so ist die
Urkunde insgesamt nur mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung
wirksam.
OLG Koblenz, 8.3.2007 - Az: 5 U 1153/06 |