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Vorsorgevollmacht muß genau beachtet werden
Wird ein Bevollmächtigter mittels schriftlicher Vollmacht ermächtigt, zu Lebzeiten des Erblassers diesen in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest bestimmtem Inhalts vorgelegt wird und werden in einem zweiten Abschnitt exemplarisch mehrere autorisierte Rechtshandlungen aufgeführt, die auch nach dem Tod des Erblassers noch statthaft sein sollen, so ist die Urkunde insgesamt nur mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung wirksam.

OLG Koblenz, 8.3.2007 - Az: 5 U 1153/06