| Quittung und Geschäftsunfähigkeit |
| Bei einer Quittung handelt
es sich lediglich um ein einseitiges Bekenntnis, eine geschuldete Leistung
empfangen zu haben und hat über die Beweiswirkung hinaus keine rechtlichen
Folgen, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und über die Willenserklärung finden auf Quittungen keine Anwendung, da keine geschäftsähnliche Handlung vorliegt. OLG Brandenburg, 30.8.2006 - Az: 3 U 210/05 |