| Erklärung einer Betreuten kann unwirksam sein |
| Wurde kein Einwilligungsvorbehalt
für Erklärungen, die den Aufgabenkreis der Betreuerin betreffen,
angeordnet, so bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst
gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt,
nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. In einem Rechtsstreit
steht jedoch eine von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person
für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleich
(§ 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO).
Im vorliegenden Fall war die Betreute in erster Instanz durch die Betreuerin vertreten worden, welche durch Mitteilung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam. Bayerisches LSG, 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06 |