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Vormundschaft über einen EhegattenDie Vorschrift des §
1458 BGB, nach der der andere Ehegatte das Gesamtgut alleine verwaltet,
solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht,
ist nicht anwendbar, wenn für einen der Ehegatten ein Betreuer bestellt
ist.
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