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Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat Grenzen!Der Betreuer, der mit dem
Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" betraut ist,
muß sich bei der Aufenthaltsortswahl nach dem Wunsch des Betreuten,
an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen richten, sofern dieser Wunsch
nicht dem Wohl des Betreuten entgegensteht.
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