| Keine „Zwangsscheidung“
einer Lebenspartnerschaft durch Betreuer
Die zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen,
kann für einen geschäftsunfähigen Lebenspartner wirksam
nicht allein durch seinen Betreuer abgeben werden.
OLG Köln, 11.2.2004
– Az: 16 Wx 16/04
Anmerkumg AnwaltOnline:
Der lebenspartner muss die
Erklärung persönlich abgeben. Damit unterscheidet sich die Rechtslage
von der bei der Ehescheidung gegebenen. Hier kann der Betreuer, dem das
erforderliche Aufgabengebiet übertragen worden ist, den Scheidungsantrag
gem. § 607 Abs. 2 S. 2 ZPO stellen. Er benötigt allerdings die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Entscheidungskriterium ist
dabei, ob die Ehescheidung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Betreuten entspricht. |