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Betreuer kann Lebenspartnerschaft nicht aufheben
Keine „Zwangsscheidung“ einer Lebenspartnerschaft durch Betreuer

Die zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, kann für einen geschäftsunfähigen Lebenspartner wirksam nicht allein durch seinen Betreuer abgeben werden.

OLG Köln, 11.2.2004 – Az: 16 Wx 16/04

Anmerkumg AnwaltOnline:
Der lebenspartner muss die Erklärung persönlich abgeben. Damit unterscheidet sich die Rechtslage von der bei der Ehescheidung gegebenen. Hier kann der Betreuer, dem das erforderliche Aufgabengebiet übertragen worden ist, den Scheidungsantrag gem. § 607 Abs. 2 S. 2 ZPO stellen. Er benötigt allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Entscheidungskriterium ist dabei, ob die Ehescheidung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.