| Betreuung nach Testamentserstellung - Testierunfähig? |
| Wurde ca. 8 Monate nach
Erstellung eines Testaments im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ein fachärztliches
Gutachten erstellt, so kann alleine hieraus nicht geschlossen werden, daß
eine Testierunfähigkeit des Erblassers aufgrund von Altersdemenz bereits
zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlag.
Hat der Erblasser statt des einzigen Sohnes eine familienfremde und ihm erst seit einiger Zeit bekannte Person eingesetzt, so spricht auch dies nicht für eine mangelnde Testierfähigkeit. OLG Celle - Az: 6 W 16/03 |