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Geschäftsunfähigkeit und die Darlegungs- und BeweislastDie Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich der Umstände, die den Wegfall der Bereicherung begründen,
obliegt einem Geschäftsunfähigen, der sich darauf(§ 818
Abs. 3 BGB) beruft, nicht anders als einem Geschäftsfähigen.
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