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Schonvermögen - Im neuen Betreuungsrecht gelten grundsätzlich 4500 DM

Der BGH schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach seit der Neuregelung des Betreuungsrecht für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten ein Schonbetrag von 4500 DM maßgebend ist. Ein erhöhter Betrag von 8000 DM ist nur in den besonderen Fällen der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG anzusetzen, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit des Betreuten besteht oder der Betreute blind ist.
BGH,  Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 142/01
Quelle: BtPRAX 2002,75
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