| Schonvermögen - Im neuen Betreuungsrecht gelten grundsätzlich 4500 DM |
| Der BGH schließt sich
der herrschenden Meinung an, wonach seit der Neuregelung des Betreuungsrecht
für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten ein Schonbetrag
von 4500 DM maßgebend ist. Ein erhöhter Betrag von 8000 DM ist
nur in den besonderen Fällen der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG
anzusetzen, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit des Betreuten
besteht oder der Betreute blind ist.
BGH, Beschluss vom
24.10.2001 - XII ZB 142/01
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