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Höhe des Schonbetrags – endlich entschieden!
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Betreuter mittellos i.S. der §§ 1836 a, c, d BGB ist, muss im Regelfall von einem Schonbetrag in Höhe von 4.500,- DM ausgegangen werden.

BGH, Beschluss vom 24.10.2001 – XII ZB 142/01

Anmerkung AnwaltOnline:
Damit dürfte die Frage, von welchem Schonbetrag in Bezug auf das Gebührenrecht der Berufsbetreuer auszugehen ist, für die Praxis entschieden sein.