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Mittellosigkeit auch bei Bestattungsvorsorge
Der Betreute ist auch dann mittellos, wenn er früher vorhandenes Vermögen in einer seinen Lebensverhältnissen angemessenen Höhe für einen Bestattungsvorsorgevertrag aufgewendet hat und deshalb nicht mehr über einsetzbares Vermögen verfügt.

OLG Frankfurt / Main, 15.2.2001 - 20 W 20/00
Quelle: FamRZ 2001,868.