| Mittellosigkeit auch bei Bestattungsvorsorge |
| Der Betreute ist auch dann
mittellos, wenn er früher vorhandenes Vermögen in einer seinen
Lebensverhältnissen angemessenen Höhe für einen Bestattungsvorsorgevertrag
aufgewendet hat und deshalb nicht mehr über einsetzbares Vermögen
verfügt.
OLG Frankfurt / Main, 15.2.2001
- 20 W 20/00
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