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Abgabe des Betreuungsverfahrens und ausstehender SchlussberichtSofern ein Betreuer vom Betreuungsgericht entlassen
wurde und gleichzeitig ein neuer Betreuer bestellt wurde, so steht der
noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des
Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen
grundsätzlich nicht entgegen.
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