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Abgabe des Betreuungsverfahrens und ausstehender Schlussbericht

Sofern ein Betreuer vom Betreuungsgericht entlassen wurde und gleichzeitig ein neuer Betreuer bestellt wurde, so steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen.
KG Berlin, 6.10.2011 - Az: 1 AR 13/11
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