Kündigung eines Wohn- und Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund

Betreuungsrecht

§ 12 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes - WBVG - ist für die vertragliche Normierung einzelner Tatbestände für eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich offen, solange und soweit die vertraglich geregelten Kündigungsgründe jeweils zugleich auch einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG darstellen.


OLG Frankfurt, 22.07.2016 - Az: 8 W 38/16

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