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Heim kann Erbe werden

Zum Schutze der Testierfreiheit ist § 14 Abs. 1 HeimG verfassungskonform dahin auszulegen, dass er dem Angehörigen eines Heimbewohners die Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe in einem "stillen" Testament, von dem der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, nicht verbietet.

Vorliegend setzte der Erblasser seinen einzigen Sohn zu seinem nicht befreiten Vorerben und das Heim zum Nacherben sowie zum Ersatzerben ein. Über dieses Testament wurde der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers informiert. Die im Testament des Erblassers angeordnete Nacherbschaft ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG unwirksam.

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