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Heim kann Erbe werdenZum Schutze der Testierfreiheit ist § 14
Abs. 1 HeimG verfassungskonform dahin auszulegen, dass er dem Angehörigen
eines Heimbewohners die Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe in
einem "stillen" Testament, von dem der Heimträger erst nach dem Tode
des Erblassers erfährt, nicht verbietet.
Vorliegend setzte der Erblasser seinen einzigen Sohn zu seinem nicht
befreiten Vorerben und das Heim zum Nacherben sowie zum Ersatzerben ein.
Über dieses Testament wurde der Heimträger erst nach dem Tode
des Erblassers informiert. Die im Testament des Erblassers angeordnete
Nacherbschaft ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs.
1 HeimG unwirksam.
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