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Lückenlose Aufsicht bei Demenzkranken?

Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, so verletzt der Heimbetreiber seine Betreuungspflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Den Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen.
Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.
OLG Thüringen, 23.3.2011 - Az: 2 U 567/10
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