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Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbarKosten für einen krankheitsbedingten
Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche
Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit
besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden
sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren
Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten
für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.
Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" im Behindertenausweis fehle. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei. |