Kommt es zu einem Brandunfall
infolge des Anzündens einer Zigarette, wobei der betroffene Heimbewohner
zwar zu Krampfanfällen neigt, jedoch medikamentös gut eingestellt
ist und seine Tagesverrichtungen alle - auch feinmotorisch - selbstständig
und sicher ausführen kann, so genügt dies für den notwendigen
Entlastungsbeweis des Pflegeheimbetreibers mit Hinblick auf seine Obhutpflicht.
Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, dass beim Rauchen eine ununterbrochene
Aufsicht erfolgt, insbesondere dann nicht, wenn zur Selbstständigkeit
des Heimbewohners auch die Handhabung des Feuerzeugs gehört.