| Heimunterbringung bei Aufnahme von zwei Personen? |
| Es kommt alleine auf die
konkrete Familie an, wenn entschieden werden soll, ob die Unterbringung
eines Betroffenen im Rahmen eines "Betreuten Wohnen in Familien" als Heimunterbringung
i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen ist oder nicht. Wegen der fachkundigen
Unterstützung der Betreuer durch einen Trägerverein und des dadurch
bedingten geringeren Zeitaufwandes kann nicht auf das Betreuungs- und Wohnmodell
insgesamt (Trägerverein + Familien-Pool) abgestellt werden.
Zumindest für den Fall, in dem eine Pflegefamilie erstmalig eine oder zwei Personen aufnimmt, ohne von vornherein ihre Bereitschaft zur nachfolgenden Aufnahme weiterer Personen zu erklären, liegt noch keine "in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängige" Einrichtung und damit kein Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG vor. LG Ravensburg, 29.5.2007 - Az: 2 T 78/06 |