Die Kosten der Bestattung
eines mittellosen früheren Bewohners sind vom Heimbetreiber nicht
zu tragen. Ein zur Tragung der Kosten verpflichtendes Näheverhältnis
besteht nicht zum Betreiber eines Alten- und Pflegeheims - auch dann nicht,
wenn der Verstorbene dort bis zu seinem Tod gelebt hat. Es werden seitens
des Heims lediglich entgeltliche Hilfeleistungen aufgrund einer vertraglichen
Verpflichtung erbracht, persönliche Bindungen sind hier nicht vorausgesetzt.
OVG Rheinland-Pfalz, 14.6.2007
- Az: 7 A 11566/06.OVG