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Keine Zuwendungen an HeimträgerAuch Vermächtnisse
eines Angehörigen fallen unter das Verbot der Zuwendung von Geld oder
geldwerten Vorteilen an einen Heimträger über das vertragliche
Entgelt hinaus, wenn nach der Annahme des Vermächtnisses der Heimvertrag
fortbesteht.
Wurde eine Immobilie vererbt, so stehen die hiermit verbundenen finanziellen Verpflichtungen oder Vermietungserschwernisse für sich alleine nicht der Bewertung als vorteilhaft für den Heimträger entgegen - auch dann, wenn dieser die Verpflichtungen und Erschwernisse als lästig empfindet. Es kommt bei der Frage, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt oder nicht, nur auf den objektiven Maßstab an. |