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Keine Zuwendungen an Heimträger
Auch Vermächtnisse eines Angehörigen fallen unter das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an einen Heimträger über das vertragliche Entgelt hinaus, wenn nach der Annahme des Vermächtnisses der Heimvertrag fortbesteht.
Wurde eine Immobilie vererbt, so stehen die hiermit verbundenen finanziellen Verpflichtungen oder Vermietungserschwernisse für sich alleine nicht der Bewertung als vorteilhaft für den Heimträger entgegen - auch dann, wenn dieser die Verpflichtungen und Erschwernisse als lästig empfindet. Es kommt bei der Frage, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt oder nicht, nur auf den objektiven Maßstab an.

OLG München, 20.6.2006 - Az: 33 Wx 119/06