| Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen |
| Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat folgenden Fall entschieden:
Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse
Sachsen machte gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims einen
kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch
einer bei einem Unfall schwer verletzten Heimbewohnerin geltend. Die im
Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit März 1997 im Heim des
Beklagten. Sie erhielt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach
der Pflegestufe II. Im Januar und Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst
des Heimes dreimal nach einem Sturz in ihrem Zimmer aufgefunden. Diese
Stürze blieben ohne erkennbare Folgen. Das Angebot des Pflegepersonals,
während der Nachtzeit das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab.
Sie machte zwar häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die in ihrem
Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, um Hilfe zu erhalten. Sie
war aber bemüht, bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang – selbständig
zu erledigen. Um die Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens
zu kompensieren, stellte das Pflegepersonal einen Toilettenstuhl an das
Bett der Bewohnerin und ließ das Licht im Bad an. Am 9. März
2000 erlitt die Bewohnerin bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem
Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier
Extremitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in
Krankenhausbehandlung. Die Klägerin war der Auffassung, das Personal
des Beklagten hätte den Sturz vermeiden müssen. Als mögliche
Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien neben einer Überwachung
eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes,
Veränderungen des Bodenbelags oder Hüftschutzhosen in Betracht
gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen
den Willen der Geschädigten treffen müssen. Der Beklagte hat
sich im wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte habe das angebotene
Hochziehen von Bettgittern abgelehnt; der von der im Jahr 2000 eingetretenen
Situation unterrichtete Arzt habe die Medikation geändert und weitere
Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für den Vorwurf gegen den Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin sei die Sturz gefährdung nicht intensiv genug besprochen und nicht eindringlich – unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen – darauf hingewirkt worden, das Einverständnis zum Hochziehen von Bettgittern in der Nachtzeit zu erteilen, und das Vormundschaftsgericht habe bei einem Scheitern dieser Bemühungen von der Situation unterrichtet werden müssen. Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren prüfen, ob der beklagte Heimträger Pflichten verletzt hat, die sich aus dem allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse ergeben. BGH, 14.7.2005 – Az: III ZR 391/04 Quelle: PM des BGH |