| Der 7. Zivilsenat hat der
Schadenersatzklage der AOK gegen ein Dresdner Pflegeheim dem Grunde nach
stattgegeben. Die genaue Höhe des Anspruchs bleibt dem nachfolgenden
Betragsverfahren überlassen.
Der Fall:
Eine 85jährige Heimbewohnerin
war Ende Januar 2000 zweimal zur Nachtzeit in ihrem Zimmer gestürzt.
Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausstellte,
gab es noch einen weiteren Sturz am 24.02.2000, der zunächst ebenso
wie die beiden vorhergehenden ohne gravierende Folgen blieb. Am 09.03.2000
stürzte die Geschädigte dann nochmals, wobei sie sich schwere
Halswirbelfrakturen zuzog, an deren Folgen sie im Juni 2000 verstarb. Sicherungsmaßnahmen
wie das Heraufziehen des am Bett angebrachten Gitters hatte die Geschädigte
stets abgelehnt. Die AOK verlangt nun vom Betreiber des Pflegeheims die
Behandlungskosten in Höhe von ca. 86.000 € ersetzt. Sie ist der
Ansicht, das Pflegepersonal hätte hier angesichts der vorhergehenden
Vorfälle sturzprophylaktische Maßnahmen notfalls auch gegen
den Willen der Heimbewohnerin treffen müssen.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der AOK hatte dem Grunde nach Erfolg.
Der Senat hat dem Umstand,
dass sich im unmittelbaren Vorfeld des Unfalls drei Stürze in ähnlicher
Weise und zu vergleichbaren Zeiten ereignet hatten, entscheidendes Gewicht
beigemessen. Bei dieser Sachlage hätte das Pflegepersonal der Geschädigten
– ggf. unter Hinzuziehung eines Arztes und weiterer Vertrauenspersonen
- nochmals eindringlich nahe legen müssen, Sicherungsmaßnahmen
zuzulassen. Wäre dies erfolglos geblieben, hätte unter den hier
gegebenen besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht informiert
werden müssen, um ggf. eine gerichtliche Anordnung bezüglich
der erforderlichen Sicherung der Geschädigten zu erwirken. Die Voraussetzungen
für eine solche Maßnahme lagen nach Ansicht des Senates wegen
der bestehenden akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung vor.
OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2004,
Az.: 7 U 753/04
Quelle: PM des OLG Dresden |