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Aufwandsentschädigung wenn beide Eltern Betreuer sind

Sind Eltern gemeinsam als Betreuer für ihre Tochter bestellt, so steht ihnen eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Der Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen steht jedem Betreuer einzeln zu. Ob ein Betreuer alleiniger Betreuer ist oder nicht, ist unerheblich. Es kann dem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.
LG Koblenz, 26.4.2010 - Az: 2 T 220/10
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