Aufwandsentschädigung
wenn beide Eltern Betreuer sind
Sind Eltern gemeinsam als
Betreuer für ihre Tochter bestellt, so steht ihnen eine Aufwandsentschädigung
nicht nur einmal zu. Der Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen
der Betreuung entstandenen Aufwendungen steht jedem Betreuer einzeln zu.
Ob ein Betreuer alleiniger Betreuer ist oder nicht, ist unerheblich. Es
kann dem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer
denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten
entstehen können.