Wechsel
zur ehrenamtlichen Betreuung erfordert Kontinuität
Es ist eine sachwidrige
Umgehung, wenn eine Betreuerablösung wegen Bedenken gegen die Eignung
des Betreuers erwogen wird und diese auf die Möglichkeit ehrenamtlicher
Betreuung gestützt wird. Es entspricht nur dann dem Gesetzeszweck,
einen Berufsbetreuer wegen der Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung
zu entlassen, wenn die ehrenamtliche Betreuung langfristig gesichert erscheint.
Bestehen nun aber Anhaltspunkte, das die Umstellung nur kurzfristig erfolgen
würde und alsbald zu einer berufsmäßigen Betreuung zurückgekehrt
werden würde, so wiederspricht dies der gebotenen Kontinuität.