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Bei der Vergütung kommt es auf die konkreten Betreuungsgeschäfte an

Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht. Auch kann die Vergütung eines Berufsbetreuers weder als Maßstab noch als Obergrenze für die Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers verwendet werden.
OLG Karlsruhe, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 74/06
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