Bei
der Vergütung kommt es auf die konkreten Betreuungsgeschäfte
an
Die angemessene Vergütung
für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach
dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung
durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht.
Auch kann die Vergütung eines Berufsbetreuers weder als Maßstab
noch als Obergrenze für die Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers
verwendet werden.