| Bei der Vergütung kommt es auf die konkreten Betreuungsgeschäfte an |
| Die angemessene Vergütung
für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach
dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung
durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht.
Auch kann die Vergütung eines Berufsbetreuers weder als Maßstab
noch als Obergrenze für die Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers
verwendet werden.
OLG Karlsruhe, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 74/06 |