Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens - wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika - betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem
Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines
Betreuers, es sei denn, das
Betreuungsgericht hat hierfür gemäß
§ 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).
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