Zu den für die
Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach
§ 280 FamFG die Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach
§ 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der 1974 geborene Betroffene ist selbständiger Taxiunternehmer. Seit April 2014 erstattete der Betroffene mehrfach Anzeigen bei verschiedenen Behörden, darunter dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Auswärtigen Amt in Berlin wegen verschiedener vermeintlicher Straftaten.
Auf die Anregung des Polizeipräsidiums, wonach der Betroffene offensichtlich an Verfolgungswahn leide, hat das Amtsgericht eine Betreuung für die
Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und einen
Berufsbetreuer bestellt.
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