Gemäß
§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das
Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den
Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (
Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen.
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