Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Vor der
Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (
§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Außerdem hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (
§ 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).
Die Würdigung der so erhobenen Tatsachen und Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht. Zu den nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen der Beweiswürdigung gehört auch die Beurteilung, ob eine schon länger zurückliegende Beweisaufnahme noch verwertbar ist.
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