Überprüfung der Sachkunde eines Sachverständigen

Betreuungsrecht

Ergibt sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus seiner Fachbezeichnung als Arzt, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Hierfür genügt regelmäßig die tatrichterliche Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist.


BGH, 13.07.2016 - Az: XII ZB 46/15

ECLI:DE:BGH:2016:130716BXIIZB46.15.0

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Frank Bettin, Bonn